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"Летять, летять роки,Біжать за днями дні. "(c, ВВ) - 1945-1971:Ненужность мирного договора между СССР и Германией

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1945-1971:Ненужность мирного договора между СССР и Германией
При подписании капитуляции фашистской Германией было прекращено состояние войны в частности с СССР. Мирный договор не был подписан однако, поскольку, в частности не было единой Германии. Московский Договор 1970го года - не является мирным договором, после объединения Германии, необходимости подписания подобного Договора - не было

Акт про капитуляцию, подписанный не в Берлине







Vertragswerk zum deutsch-sowjetischen Vertrag vom 12. August 1970:
Vertrag [A], Brief zur deutschen Einheit [B] und Note der Bundesrepublik
Deutschland an die drei Westmächte [C]; ("Moskauer Vertrag")
[A]
"Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Hohen Vertragschließenden Parteien
IN DEM BESTREBEN, zur Festigung des Friedens und der Sicherheit in Europa und in der
Welt beizutragen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die friedliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten auf der
Grundlage der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen den sehnlichen
Wünschen der Völker und den allgemeinen Interessen des internationalen Friedens entspricht,
IN WÜRDIGUNG der Tatsache, daß die früher von ihnen verwirklichten vereinbarten
Maßnahmen, insbesondere der Abschluß des Abkommens vom 13. September 1955 über die
Aufnahme der diplomatischen Beziehungen, günstige Bedingungen für neue wichtige Schritte
zur Weiterentwicklung und Festigung ihrer gegenseitigen Beziehungen geschaffen haben,
IN DEM WUNSCHE, in vertraglicher Form ihrer Entschlossenheit zur Verbesserung und
Erweiterung der Zusammenarbeit zwischen ihnen Ausdruck zu verleihen, einschließlich der
wirtschaftlichen Beziehungen sowie der wissenschaftlichen, technischen und kulturellen
Verbindungen, im Interesse beider Staaten, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
betrachten es als wichtiges Ziel ihrer Politik, den internationalen Frieden aufrechtzuerhalten
und die Entspannung zu erreichen.
Sie bekunden ihr Bestreben, die Normalisierung der Lage in Europa und die Entwicklung
friedlicher Beziehungen zwischen allen europäischen Staaten zu fördern und gehen dabei von
der in diesem Raum bestehenden wirklichen Lage aus.
Artikel 2
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden
sich in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in Fragen der Gewährleistung der europäischen
und der internationalen Sicherheit von den Zielen und Grundsätzen, die in der Charta der
Vereinten Nationen niedergelegt sind, leiten lassen. Demgemäß werden sie ihre Streitfragen
ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und übernehmen die Verpflichtung, sich in Fragen,
die die Sicherheit in Europa und die internationale Sicherheit berühren, sowie in ihren
gegenseitigen Beziehungen gemäß Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen der Drohung
mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt zu enthalten.
Vertragswerk zum deutsch-sowjetischen Vertrag vom 12. August 1970:...ublik Deutschland an die drei Westmächte [C]; („Moskauer Vertrag“)
file:///C|/verträge/6-1R.html (1 von 4) [18.10.2000 08:59:18]
Artikel 3
In Übereinstimmung mit den vorstehenden Zielen und Prinzipien stimmen die Bundesrepublik
Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Erkenntnis überein, daß
der Friede in Europa nur erhalten werden kann, wenn niemand die gegenwärtigen Grenzen
antastet.
Sie verpflichten sich, die territoriale Integrität aller Staaten in Europa in ihren heutigen Grenzen
uneingeschränkt zu achten;
sie erklären, daß sie keine Gebietsansprüche gegen irgend jemand haben und solche in
Zukunft auch nicht erheben werden;
sie betrachten heute und künftig die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich, wie sie
am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages verlaufen, einschließlich der Oder-Neiße-Linie,
die die Westgrenze der Volksrepublik Polen bildet, und der Grenze zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik.
Artikel 4
Dieser Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken berührt nicht die von ihnen früher abgeschlossenen zweiseitigen und
mehrseitigen Verträge und Vereinbarungen.
Artikel 5
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage des Austausches der
Ratifikationsurkunden in Kraft, der in Bonn stattfinden soll.
GESCHEHEN zu Moskau
am 12. August 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Willy Brandt
Walter Scheel
Für die
Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Alexej N. Kossygin
Andrej A. Gromyko"
[B]
"Brief
zur deutschen Einheit
Die Bundesregierung übergab anläßlich der Vertragsunterzeichnung der Regierung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgenden Brief:
Vertragswerk zum deutsch-sowjetischen Vertrag vom 12. August 1970:...ublik Deutschland an die drei Westmächte [C]; („Moskauer Vertrag“)
file:///C|/verträge/6-1R.html (2 von 4) [18.10.2000 08:59:18]
Im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Vertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken beehrt sich
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland festzustellen, daß dieser Vertrag nicht im
Widerspruch zu dem politischen Ziel der Bundesrepublik Deutschland steht, auf einen Zustand
des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung
seine Einheit wiedererlangt."
[C]
"Note der
Bundesrepublik Deutschland
an die drei Westmächte
Den Botschaftern der drei Westmächte in Moskau wurden am 7. August 1970, noch vor
Paraphierung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken, gleichlautende Verbalnoten übergeben.
Nachstehend der Text der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an die
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika:
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
in Moskau
7. August 1970
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika und hat die Ehre, im Auftrag ihrer Regierung folgende Note mit der Bitte zu
übergeben, den Inhalt derselben auf dem schnellsten Wege der Regierung der Vereinigten
Staaten zur Kenntnis zu bringen:
"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, im Zusammenhang mit der
bevorstehenden Unterzeichnung eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgendes mitzuteilen:
Der Bundesminister des Auswärtigen hat im Zusammenhang mit den Verhandlungen den
Standpunkt der Bundesregierung hinsichtlich der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier
Mächte in bezug auf Deutschland als Ganzes und Berlin dargelegt.
Da eine friedensvertragliche Regelung noch aussteht, sind beide Seiten davon ausgegangen,
daß der beabsichtigte Vertrag die Rechte und Verantwortlichkeiten der Französischen
Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nicht berührt.
Der Bundesminister des Auswärtigen hat in diesem Zusammenhang dem sowjetischen
Außenminister am 6. August 1970 erklärt:
Vertragswerk zum deutsch-sowjetischen Vertrag vom 12. August 1970:...ublik Deutschland an die drei Westmächte [C]; („Moskauer Vertrag“)
file:///C|/verträge/6-1R.html (3 von 4) [18.10.2000 08:59:18]
'Die Frage der Rechte der Vier Mächte steht in keinem Zusammenhang mit dem Vertrag, den
die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
abzuschließen beabsichtigen, und wird von diesem auch nicht berührt.'
Der Außenminister der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hat darauf die folgende
Erklärung abgegeben:
'Die Frage der Rechte der Vier Mächte war nicht Gegenstand der Verhandlungen mit der
Bundesrepublik Deutschland.
Die Sowjetregierung ging davon aus, daß die Frage nicht erörtert werden sollte.
Die Frage der Rechte der Vier Mächte wird auch von dem Vertrag, den die UdSSR und die
Bundesrepublik Deutschland abzuschließen beabsichtigen, nicht berührt. Dies ist die
Stellungnahme der Sowjetregierung zu dieser Frage.' "
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Gleichlautende Noten wurden 'an die Französische Botschaft in Moskau' sowie 'an die
Botschaft des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland in Moskau' gesandt."
Quelle:
Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 12. August 1970, Nr.
107, S. 1057-1058
Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, Vertragsarchiv
Vertragswerk zum deutsch-sowjetischen Vertrag vom 12. August 1970:...ublik Deutschland an die drei Westmächte [C]; („Moskauer Vertrag“)
file:///C|/verträge/6-1R.html (4 von 4) [18.10.2000 08:59:18]


============
Friedensvertrag,

völkerrechtliche Vereinbarung, die den Kriegszustand zwischen Staaten beendet. Die Befugnis zum Abschluss von Friedensverträgen steht den anerkannten Regierung zu; Militärbefehlshaber sind nur zum Abschluss von Vereinbarungen über Kapitulation und Waffenstillstand berechtigt. Die Hauptregelung eines Friedensvertrags ist die rechtliche Wiederherstellung des Friedens, die in der Regel in einer Präambel mit feierlichen Erklärungen bekräftigt wird. Außerdem pflegt die Friedensregelung Vereinbarungen über politische, wirtschaftliche und territoriale Verhältnisse, die Fortgeltung vor dem Krieg eingegangener Verträge, Entschädigungen, Abrüstung, Demilitarisierung und Garantien für die Erfüllung der Abreden zu umfassen. Wegen des im Völkerrecht herrschenden Grundsatzes der Formfreiheit können neben schriftlichen auch mündliche oder durch schlüssiges Verhalten erzeugte Vereinbarungen Gültigkeit erlangen.

Die Überlegenheit des Siegers kommt in jedem Friedensvertrag zur Geltung, doch entbindet der Kriegserfolg nicht von der Einhaltung des Völkerrechts; ein Friedensvertrag, dessen Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der »Charta der Vereinten Nationen« niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts zustande kommen würde, wäre nichtig.

Die grundsätzlichen Forderungen und Zugeständnisse, die zum Inhalt des Friedensvertrags gemacht werden sollen, können in einem Vorfrieden (Präliminarfrieden) festgelegt werden (z.B. Nikolsburg 1866). Von einem Sonderfrieden spricht man, wenn einer der gemeinsam Krieg führenden Staaten, gegebenenfalls unter Verletzung der Bündnispflicht, den Kriegszustand mit dem Gegner beendet. Ein Friedensvertrag kann nur zwischen Staaten geschlossen werden; er entfällt, wenn der eine Gegner vollständig niedergeworfen wird und aufhört, als Staat fortzubestehen. Auch ein Bürgerkrieg kann zu einem Friedensvertrag führen, wenn er die Loslösung eines Gebietsteils und die Neubildung eines Staates zur Folge hat (Frieden von Paris 1783 nach dem amerikanischen Unabhängigkeitskrieg).

Nach dem Zweiten Weltkrieg kamen Friedensverträge zustande zwischen den Alliierten und Italien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Finnland in Paris am 10.2. 1947, zwischen 48 Alliierten (ohne UdSSR) und Japan in San Francisco (Calif.) am 8.9. 1951 und zwischen den Alliierten und Österreich durch den Staatsvertrag vom 15.5. 1955 in Wien. Der Kriegszustand mit Deutschland ist durch gegenseitige Erklärungen beendet worden. Ein Friedensvertrag mit Deutschland konnte nicht abgeschlossen werden, da Deutschland im völkerrechtlichen Sinne als Rechtssubjekt handlungsunfähig war (Zwei-plus-Vier-Vertrag).

Literatur:
H.Mosler: Kriegsende, in: Wb. des Völkerrechts, begr. v. K.Strupp, Bd.2 (1961);
D.Blumenwitz: Die Grundl. eines F. mit Dtl. (1966);

(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2002
....
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Gründe für das Fehlen eines solchen Vertrags gibt es eine Menge. Der sicherlich wichtigste Grund ist, dass Nazi-Deutschland "bedingungslos" zu kapitulieren hatte und vollständig in Besatzungszonen aufgeteilt war. Auf deutscher Seite fehlten auf Jahre hinaus legimitierte Volksvertretungen, die einen solchen Vertrag für alle Deutschen hätten aushandeln und unterschreiben können.

Daran änderte sich auch nichts mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, die sich zwar selbst zum Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches erklärte, was sie aber objektiv nicht war, denn über Jahrzehnte hinweg konnte Westdeutschland seinen Alleinvertretungsanspruch, der gegen die Souveränitätsinteressen der DDR gerichtet war, nicht durchsetzen.
Dieser anmaßende und unrealistische Alleinvertretungsanspruch wurde mit den Ostverträgen völkerrechtlich aufgegeben, wodurch beide deutsche Staaten endlich zu UNO-Mitgliedern werden konnten.
In äußerst komplizierten und widersprüchlichen Entscheidungen erklärte jedoch das Bundesverfassungsgericht die DDR weiterhin zum Staatsgebiet eines einheitlichen Deutschlands, das lediglich in bestimmten Gebieten "nicht handlungsfähig"
...
Für die Bundesrepublik Deutschland ist ein Friedensvertrag bzw. die Forderung danach überflüssig - nicht nur im Hinblick auf eine laut "KRR" gegebene, tatsächlich jedoch nicht existierende (vgl. hier), Diskriminierung Deutschlands durch die "Feindstaatklauseln" der UNO.
......
==============
Prof. Dr. Klaus Stern schreibt in Band V des "Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland" zum Thema "Friedensvertrag":

"Ein Friedensvertrag, der auf deutscher Seite rechtlich nur von einem handlungsfähigen Gesamtdeutschland, dem Deutschen Reich, als Kriegsgegner hätte abgeschlossen werden können, ist indessen ausgeblieben, weil sein zentraler politischer Inhalt, die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands, und andere politisch wesentliche Fragen kontrovers blieben. Je länger das tatsächliche Kriegsende zurücklag, desto stärker wurde ein Friedensvertrag deshalb vielfach als 'anachronistisch' empfunden. Zunehmend deutlicher kam man auf seiten der vier Hauptsiegermächte und auf deutscher Seite - aus jeweils unterschiedlichen Motiven - zu dem Ergebnis, ihn durch andere völkerrechtliche Instrumente zu ersetzen, was die zentralen politischen Anliegen um Deutschlands Status in Europa betraf. W. Grewe brachte diese Einschätzung 1982 auf die Formel: Die Frage eines Friedensvertrages sei 'praktisch gegenstandslos'.

Dieser Standpunkt war allerdings riskant, solange die Wiederherstellung der Deutschen Einheit noch nicht greifbar war; denn der Friedensvertragsvorbehalt des Deutschlandsvertrages hatte die beachtliche rechtliche und politische Funktion, die 'Deutsche Frage' einschließlich der deutschen Ostgrenze offenzuhalten. In diesem Lichte haben alle Bundesregierungen in zentralen Verträgen den Friedensvertragsvorbehalt perpetuiert, besonders in dem schon erwähnten Deutschlandvertrag, dem Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953 (BGBl. II S. 331) und den sog. Ostverträgen (...).

Diese politische Linie konnte erst 1989 verlassen werden, als sich aufgrund der grundlegenden politischen Veränderungen im östlichen Mitteleuropa und in Osteuropa die Möglichkeit abzeichnete, die Wiedervereinigung Deutschlands die volle Souveränität Deutschlands und die Festlegung der deutsch-polnischen Grenze sowie die Berücksichtigung der Sicherheitsbelange von Deutschlands Nachbarn in anderer Weise zu erreichen. Von einem Friedensvertrag war seither nicht mehr die Rede. Das Thema wurde ad acta gelegt, als sich die Umrisse des Zwei-plus-vier-Vertrages zeigten. In Absatz 1 der Präambel dieses Vertrages ist dementsprechend die Rede davon, daß die Vertragspartner, die in Deutschland hauptsächlich kriegführenden Mächte, 'in dem Bewußtsein (übereingekommen sind), daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben'. Außerdem wird sowohl im amtlichen Titel des Vertrages als auch in Absatz 12 der Präambel der 'abschließende' Charakter des Vertrages in bezug auf Deutschland betont. Ein zusätzlicher Friedensvertrag ist daher weder geplant noch machte er Sinn. Alles, was ein Friedensvertrag füglich enthalten sollte, ist mithin geregelt. Der Zwei-plus-vier-Vertrag ersetzt damit kraft seines auf mehr als Frieden gerichteten Inhalts jeden Friedensvertrag mit den Kriegsgegnern."

(Stern, in: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 135, S. 2070 f.; Hervorhebungen dort; Scan hier.)

Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Ein Friedensvertrag ist überflüssig, alles, was in ihm hätte geregelt werden müssen, ist bereits in anderen Vertragswerken geregelt.

Allerdings ist diese Behauptung so ebenfalls unzutreffend. Der Reparationsfrage kommt nämlich keine Bedeutung mehr zu, weil die beiden als hauptsächliche Gläubiger in Betracht kommenden Länder (Polen und die Sowjetunion) rechtswirksam auf Reparationen gegenüber Deutschland verzichtet haben, indem sie bereits im Jahre 1953 erklärten, daß Deutschland ihnen gegenüber von der Zahlung staatlicher Nachkriegsschulden frei sei. Dieser Verzicht wurde ausdrücklich gegenüber Deutschland und nicht nur gegenüber der DDR ausgesprochen, bindet Polen und die Sowjetunion daher auch gegenüber Gesamtdeutschland. Von den Westmächten sind Reparationsforderungen ohnehin nicht mehr zu erwarten, und auch die übrigen, möglicherweise noch als Gläubiger in Betracht kommenden ehemaligen Kriegsgegner Deutschlands können mehr als 50 Jahre nach Kriegsende keinen Reparationsanspruch mehr geltend machen (vgl. v. Goetze, NJW 1990, 2161, 2167; zum Scan).
http://www.krr-faq.de/frieden.php

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